I. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Für alle zwischen der Firma Prime Solar Solutions UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG – im Folgenden Lieferant genannt – und seinen Vertragspartnern – im Folgenden Kunden genannt – entstehenden Geschäftsbeziehungen gelten, soweit nicht schriftliche Individualvereinbarungen getroffen werden, ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Fassung.
1.2 Lieferungen und Leistungen des Lieferanten erfolgen ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder hiervon abweichende Bedingungen widerspricht der Lieferant ausdrücklich. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Klauseln gelten nur insoweit, als der Lieferant ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
1.3 Sofern es sich bei den Kunden um Unternehmer i.S.v. § 14 BGB handelt, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für alle künftigen Geschäfte zwischen den Parteien.
II. Auftragserteilung
2.1 Die im Verkaufsprospekt aufgeführten Produkte und Leistungen stellen kein den Lieferanten bindendes Angebot dar; sie stellen eine Aufforderung an den Kunden dar, dem Lieferanten ein verbindliches Angebot zu unterbreiten.
2.2 Aufträge des Kunden werden erst bei schriftlicher Bestätigung des Lieferanten oder bei tatsächlicher Ausführung der Bestellung rechtsverbindlich. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrags bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten.
2.3 Die in der Leistungsbeschreibung festgelegten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften des Liefergegenstandes umfassend und abschließend fest. Insbesondere enthalten öffentliche Äußerungen des Herstellers, des Lieferanten, deren Gehilfen oder Dritter keine diese Leistungsbeschreibung ergänzenden oder verändernden Beschreibungen des Liefergegenstandes. Zur Verfügung gestellte Probeexemplare sind bloße Orientierungsmuster; die Eigenschaften der Probeexemplare gelten ausdrücklich nicht als zugesichert.
2.4 Die Daten und Berechnungen der Wirtschaftlichkeitsberechnung haben Beispielscharakter und sind nicht Vertragsbestandteil. Alle Berechnungen beziehen sich auf theoretische Werte und dienen ausschließlich der Orientierung.
2.5 Der Lieferant hat Sachmängel der Lieferung, welche er von Dritten bezieht und unverändert an den Kunden weiterliefert, nicht zu vertreten; die Verantwortlichkeit bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bleibt unberührt.
2.6 Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Der Lieferant übernimmt kein Beschaffungsrisiko. Er ist berechtigt, dem Kunden eine entsprechende Vertragsanpassung vorzuschlagen, die die Interessen beider Parteien angemessen berücksichtigt, soweit er trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages seinerseits den Liefergegenstand nicht erhält. Solange hinsichtlich der Vertragsanpassung keine Einigung zustande gekommen ist, steht dem Lieferanten ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Lehnt der Kunde die Anpassung des Vertrages endgültig ab, oder nimmt der Kunde das Angebot zu Vertragsanpassung nicht innerhalb eines Monats an, ist der Lieferant berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Verantwortlichkeit des Lieferanten für Vorsatz und Fahrlässigkeit bleibt unberührt. Der Lieferant wird dem Kunden unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn er zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben. Sofern die aktuelle Marktsituation eine Änderung der Komponenten bzw. Anlagenleistung erforderlich macht, sind diese nach Absprache mit dem Kunden vorzunehmen.
2.7 Nachträgliche Änderungswünsche, wie beispielsweise das Umsetzen von Entlüftern und/oder Antennen, die Erweiterung oder Erneuerung des Zählerschrankes, die Verwendung von speziellen Kabelschächten etc. werden gesondert in Rechnung gestellt. Weitere zusätzliche Sondermaßnahmen oder Bauteile, die vom Energieversorger nachträglich vorgeschrieben werden, werden separat aufgeführt und in Rechnung gestellt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
III. Gefahrübergang und Versand
3.1 Der Kunde trägt die Kosten der Versendung ab dem Ort der Niederlassung des Lieferanten.
3.2 Sofern es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer i.S.v. § 14 BGB handelt, die die Gefahr des zufälligen Untergangs oder zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über, sobald die Ware dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert wird.
3.3 Wird der Versand der Lieferungen auf Wunsch des Kunden um mehr als 2 Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin oder, wenn kein genauer Liefertermin vereinbart war, nach der Anzeige der Versandbereitschaft des Lieferanten verzögert, kann der Lieferant pauschal für jeden Monat (ggf. zeitanteilig) ein Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises des Liefergegenstandes, berechnen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass dem Lieferanten kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
3.4 Der Lieferant ist bei nicht rechtzeitiger oder grundlos verweigerter Annahme der Ware berechtigt, wahlweise vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 20% der Rechnungssumme zu verlangen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass der Schaden geringer ist.
IV. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1 Die Preise gelten ab Lager des Lieferanten, zzgl. der geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer und ggf. Verpackungs‐ und Versandkosten.
4.2 Erhöht der Lieferant bis zur Lieferung seine Preise allgemein oder wird die Umsatzsteuer erhöht, so ist der Lieferant berechtigt, sofern der Kunde ein Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist, den vereinbarten Preise bzw. die Umsatzsteuer in gleicher Weise zu erhöhen.
4.3 Der Zahlungsanspruch des Lieferanten ist im vollen Umfang nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln, steht dem Kunden ein Leistungsverweigerungsrecht nur insoweit zu, als dies in einem angemessenen Verhältnis zu den vorgebrachten Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung steht.
4.4 Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Lieferant berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen. Sofern es sich bei dem Kunden um einen Unternehme im Sinne des § 14 BGB handelt, ist der Lieferant berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass der Schaden nicht höher als 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) ist. Dem Lieferanten ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden als in Satz 1 bezeichnet, entstanden ist.
4.5 Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
4.6 Ist der Besteller Kaufmann und gehört der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, stehen ihm ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB und Zurückbehaltungsrechte nicht zu. Das gilt auch für ein Zurückbehaltungsrecht wegen angeblicher Mängel der Lieferung oder Leistung vor der Vollziehung der Gewährleistung und für das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht nach § 369 HGB.
V. Teilleistungen/Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
VI. Fristen
6.1 Hinsichtlich der Frist für Lieferungen oder Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend.
6.2 Der vom Lieferanten genannte Lieferzeitraum ist kein verbindlicher Liefertermin. Insbesondere wird auf die Regelung in Punkt 2.6 verwiesen.
6.3 Die vereinbarte Frist gilt mit der Bereitstellung für den Kunden als eingehalten. Wird der Versand vereinbart, gilt die Frist als gewahrt, wenn die betriebsbereite Sendung zum Versand gebracht ist. Die Einhaltung einer vereinbarten Frist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zur Verfügung zu stellenden Unterlagen und die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Bestellers voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert.
6.4 Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik oder Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
VII. Aufstellung und Montage
7.1 Der Lieferant übernimmt keine Haftung für Tragfähigkeit und Statik des Daches.
7.2 Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, die ausschließlich vom Kunden zu vertreten sind, hat der Kunde in angemessenem Umfang und nach Festsetzung durch den Lieferanten die Kosten für Wartezeit und Anfahrt und des Montagepersonals zu tragen.
7.3 Falls der Lieferant die Aufstellung oder Montage gegen Einzelberechnung übernommen hat, sind vom Besteller, die bei Auftragserteilung vereinbarten – anderenfalls die beim Lieferanten üblichen – Verrechnungssätze für die Arbeitszeit zu vergüten.
VIII. Rücktrittsvorbehalt
8.1 Der Kunde kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn der Lieferant die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Der Kunde hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung des Lieferanten zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht. Im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Bestimmungen.
8.2 Der Lieferant ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn über die Vermögensverhältnisse des Bestellers im Nachhinein ungünstige Umstände bekannt werden, wie insbesondere Zahlungsverzug bezüglich Forderung des Lieferanten, Zahlungseinstellung, überwiegend fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahme, Protest eines vom Besteller einzulösenden Schecks oder Wechsels, Vergleichs‐ und Konkursanträge. Sofern der Lieferant von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen will, teilt er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mit.
IX. Gewährleistung
9.1 Der Kunde ist verpflichtet, Sach‐ und Rechtsmängel innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, im dem er einen solchen Mangel festgestellt hat, dem Lieferant schriftlich anzuzeigen. Die Mängel sind dabei so detailliert wie der Kunde möglich zu beschreiben. Diese Regelung stellt keine Ausschlussfrist für Mängelrechte des Kunden dar.
X. Haftungsausschluss
10.1 Der Lieferant haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Lieferanten oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Lieferant nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit der Lieferant den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Kunden, z.B. Schäden an anderen Sachen, sind jedoch ganz ausgeschlossen. Die Regelungen der Sätze 3 und 4 dieses Absatzes gelten nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird oder soweit der Lieferant den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat.
10.2 Die Regelung des vorstehenden Absatzes erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gilt auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach Ziffer 7.4, die Haftung für Unmöglichkeit nach Ziffer 7.5.
10.3 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
10.4 Der Lieferant haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Lieferanten oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird die Haftung des Lieferanten für den Schadensersatz neben der Leistung auf 5% und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 10% des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind – auch nach Ablauf einer dem Lieferanten etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehende Begrenzung gilt nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
10.5 Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Anspruch des Kunden auf Schadensersatz neben oder statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf 5% des Wertes desjenigen Teils die Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
XI. Verjährung
11.1 Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängel – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr.
11.2 Die Verjährungsfrist nach 11.1 gilt auch für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Lieferanten, unabhängig von deren Rechtsgrundlage. Sie gelten auch, soweit die Ansprüche mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen. 11.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten mit folgender Maßgabe: a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes; b) Die Verjährungsfristen der Abs. 1 und 2 gelten im Übrigen auch nicht, wenn der Lieferant den Mangel arglistig verschwiegen hat. Hat der Lieferant einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten anstelle der in den Abs. 1 bis Abs. 2 genannten Fristen die anwendbaren Fristen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) bzw. Nr. 3 (sonstige Sachen) unter Ausschluss der Fristverlängerung bei Arglist gemäß § 438 Abs. 3 BGB, soweit kein anderer Ausnahmefall nach diesem Abs. 4 vorliegt. c) Die Verjährungsfristen der Abs. 1 und 2 gelten zudem nicht, soweit der Liefergegenstand ein Bauwerk ist oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wird und dessen Mangelhaftigkeit verursacht, (oder soweit es um das dingliche Recht eines Dritten geht, auf Grund dessen die Herausgabe des Liefergegenstandes verlangt werden kann). d) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche des Weiteren nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
11.4 Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Schadensersatzansprüchen mit der Ablieferung.
11.5 Soweit in dieser Bestimmung von Schadensersatzansprüchen gesprochen wird, werden auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen erfasst.
11.6 Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
11.7 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
XII. Instruktionen und Produktbeobachtung
12.1 Der Kunde ist verpflichtet, die vom Lieferanten herausgegebenen Produktinstruktionen sorgfältig zu beachten und an etwaige Nutzer und seine Abnehmer mit besonderem Hinweis weiterzuleiten.
12.2 Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen gemäß Ziffer 9.1 nicht nach und werden hierdurch Produkt‐ oder Produzentenhaftungsansprüche gegen den Lieferanten ausgelöst, stellt der Kunde den Lieferanten im Innenverhältnis von diesen Ansprüchen frei; sind von dem Lieferanten zu vertretenden Umständen mit ursächlich geworden, erfolgt die Freistellung nach dem Verursachungsanteil.
12.3 Der Kunde ist verpflichtet, die Produkte des Lieferanten und deren praktische Verwendung zu beobachten. Dies gilt auch nach der Weiterveräußerung. Die Produktbeobachtungspflicht bezieht sich insbesondere auf noch unbekannte schädliche Eigenschaften des Produktes oder auf Verwendungen und Verwendungsfolgen, die eine Gefahrenlage schaffen. Auf gewonnene Erkenntnisse ist der Lieferant unverzüglich hinzuweisen.
XIII. Sicherungsrechte des Lieferanten
13.1 Der Lieferant behält sich das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung aus der Geschäftsverbindung vor. Bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel erlöschen die Sicherungsrechte erst dann, wenn der Besteller das Papier endgültig eingelöst hat und ein Rückgriff gegen den Lieferanten nicht mehr möglich ist. Der Kunde hat dem Lieferanten unverzüglich zu unterrichten, wenn Maßnahmen Dritter – insbesondere Pfändungen – oder andere Ereignisse die Rechte des Lieferanten gefährden. Außerdem hat der Kunde im Falle einer Pfändung auf das Eigentum des Lieferanten hinzuweisen.
13.2 Sofern es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer i.S.v. § 14 BGB handelt, gelten zusätzlich die folgenden Regelungen 13.3 – 13.12
13.3 Der Liefergegenstand bleibt Eigentum des Lieferanten bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
13.4 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Lieferanten erfolgt. Der Kunde hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.
13.5 Dem Kunden ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (im Folgenden zusammen: „Verarbeitung“ und im Hinblick auf den Liefergegenstand: „verarbeitet“) erfolgt für den Lieferanten; der aus der Verarbeitung entstehende Gegenstand wird als „Neuware“ bezeichnet. Der Kunde verwahrt die Neuware für den Lieferanten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Lieferanten gehörenden Gegenständen steht dem Lieferanten an der Neuware in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der Kunde Alleineigentum an der Neuware erwirbt, sind sich Lieferant und Kunde darüber einig, dass der Kunde dem Lieferanten Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt.
13.6 Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Kunde hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an den Lieferanten ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Lieferanten in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der dem Lieferanten abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
13.7 Verbindet der Kunde den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an den Lieferanten ab.
13.8 Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der in diesem Abschnitt 13 (Sicherungsrechte) abgetretenen Forderungen befugt. Der Kunde wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an den Lieferanten weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden, ist der Lieferant berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Kunden zu widerrufen. Außerdem kann der Lieferant nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden verlangen.
13.9 Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Kunde dem Lieferanten die zur Geltendmachung seiner Rechte gegenüber einem Dritten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
13.10 Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde den Lieferanten unverzüglich zu benachrichtigen.
13.11 Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die dem Auftragnehmer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird der Lieferant auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; dem Lieferanten steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
13.12 Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferant auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung des Lieferanten, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.
XIV. Schlussbestimmung
14.1 Ansprüche aus dem zwischen dem Lieferanten und Kunden zugrundeliegenden Rechtsverhältnis können nicht abgetreten werden.
14.2 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
14.3 Der Kunde erklärt sich einverstanden damit, dass Lichtbilder der vom Lieferanten installierten Photovoltaikanlage als Referenzbild unentgeltlich genutzt werden kann. Sofern der Kunde dies nicht wünscht, kann er dieser Regelung ausdrücklich widersprechen. Persönliche Daten, wie Namen und Anschrift, werden nicht an Dritte weitergegeben.
14.4 Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht, unter Ausschluss des Wiener UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf.
14.5 Sofern der Kunde ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich‐rechtliches Sondervermögen ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Lieferanten vereinbart. Der Lieferant ist berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.
14.6 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages hiervon nicht berührt. Die Vertragspartner werden die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine solche Bestimmung ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt.